Satzung

Satzung des Beratungsdiensts Ökologischer Gemüsebau e.V.


§ 1 Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen Beratungsdienst Ökologischer Gemüsebau e.V. und hat seinen Sitz in Zell unter Aichelberg

 

2.      Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1.      Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder durch eine auf bewährte Grundsätze und erprobte Erfahrungen beruhende Beratung zu unterstützen. Hierdurch soll orientiert an den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung, der guten fachlichen Praxis und auf der Grundlage der Richtlinien zum Ökologischen Landbau (EU-Verordnung, IFOAM Rahmenrichtlinien sowie ggf. Verbandsrichtlinien privatrechtlicher Anbauverbände) eine zukunftsorientierte Entwicklung und damit die Existenzsicherung der Mitgliedsbetriebe sowie eine Beispielswirkung auf andere Be-triebe erreicht werden. Diesem Ziel dienen insbesondere folgende Aufgaben:

 

·      eine produktionsnahe, den Markt und die gesamtbetrieblichen Zusammenhänge berücksichtigende Beratung der Mitglieder,

 

·      Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Mitgliedsbetriebe im Hinblick auf eine Erhöhung der regionalen Marktbeteiligung und -entwicklung,

 

·      die Durchführung von Praxisversuchen und Untersuchungen zur landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Produktion,

 

·      die Vermittlung von auf die landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bezogenen Forschungsergebnissen und Erfahrungen aus Wissenschaft und Praxis an die Mitglieder durch Förderung von Wissenstransfer und Innovation.

 

Damit leistet der Verein im Interesse der Allgemeinheit einen Beitrag zur Erzeugung gesundheitlich unbedenklicher Lebensmittel, zur Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Gestaltung eines lebenswerten Umfelds durch Pflanzen sowie zur Stärkung des ländlichen Raumes.

 

Der Verein kann seine Erkenntnisse unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes in Absprache mit der Landwirtschaftsverwaltung dieser zur Verfügung stellen.

 

2.      Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für gartenbauliche Beratungsdienste und Gartenbaubetriebe entsprechend.

 

3.      Der Beratungsdienst darf eigenwirtschaftlich nicht außerhalb des Satzungszwecks tätig sein. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

 

4.      Der Beratungsdienst kann sich an Gesellschaften beteiligen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.


§4 Mitgliedschaft

1.      Die ordentliche Mitgliedschaft im Beratungsdienst Ökologischer Gemüsebau e.V. kann jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sowie jeder bevollmächtigte Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebes erwerben. Weiter jede an gartenbaulicher Beratung interessierte Person oder Körperschaft. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

 

2.      Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

 

3.      Ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.      Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einjähriger Kündigungsfrist erfolgen. Sie muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Über eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wegen Betriebsaufgabe beschließt der Vorstand.

 

5.      Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wird gegen den Ausschluss Widerspruch eingelegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

6.      Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen. 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, von den für den Verein tätigen Beratungskräften im Sinne des § 2 beraten zu werden.

 

2.      Jedes ordentliche Mitglied hat den Beratungskräften die für die Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die nach Absprache mit den Beratungskräften für die Durchführung von Versuchen benötigten Materialien und Arbeitskräfte bereitzustellen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

3.      Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, seinen Betrieb orientiert an den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung und der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Soweit für Flächen, die von dem Mitglied bewirtschaftet werden, weitergehende Vorschriften gelten, sind diese einzuhalten.

 

4.      Die Mitgliedschaft im Verein darf nicht zur Verkaufsförderung anstelle eines gesetzlich geschützten Warenzeichens verwendet werden.


§ 6 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten sind.

 

2.      Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Wahlen ist, auf Antrag eines Mitglieds, schriftlich abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die im Verhinderungsfall auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

 

3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Viertels der Mitglieder vom Vorsitzenden einberufen werden.

 

4.      Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher, in dringenden Fällen eine Woche vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung.

 

5.      Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

·      Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern,

 

·      Entscheidung über Berufungsfälle bei der Aufnahme neuer Mitglieder und über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern,

 

·      Genehmigung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,

 

·      Wahl von einem oder zwei Rechnungsprüfern

 

·      Entgegennahme der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstands,

 

·      Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit der Beratungskräfte,

 

·      Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und Genehmigung von Entscheidungen, die der Vorstand aufgrund der Ermächtigung nach § 7 Nr. 6 getroffen hat,

 

·      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch Beitragsordnung und Aufwandsentschädigungen.

 

6.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

7.      Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

8.      Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.  Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder im Beratungsdienst sein.

 

2.      Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds tritt dessen gewählter Nachfolger in die laufende Wahlperiode ein.

 

3.      Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten jeder für sich den Beratungsdienst gerichtlich und außergerichtlich. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzen-de von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind von den Beschränkungen des § 181 BGB („Insichgeschäft“) befreit.

 

4.      Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Sie können einen nach steuerlichen Sätzen bemessenen Auslagenersatz sowie eine angemessene Pauschale für Zeitversäumnis erhalten. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

5.      Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

·      den Arbeitsplan für die Beratungskräfte des Beratungsdienstes nach Maßgabe der festgelegten Beratungsziele und Beratungsschwerpunkte aufzustellen und dessen Ausführung zu überwachen,

 

·      den Haushaltsplan aufzustellen,

 

·      die Mitarbeitenden anzustellen und zu entlassen,

 

·      die Beratungsziele und Beratungsschwerpunkte festzulegen,

 

·      die Aufsicht über die vom Verein eingestellten Mitarbeitenden zu führen,

 

·      eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung aufzustellen und zu beschließen.

 

6.      Der Vorstand kann Angelegenheiten, für deren Entscheidung an sich die Mitgliederversammlung zuständig ist, selbst regeln, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung aus begründetem Anlass nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

7.      Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen.


§ 8 Geschäftsstelle

1.      Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

 

2.      Die Geschäftsstelle arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung und nach den Weisungen des Vorstandes.


§ 9 Finanzierung des Vereins

1.      Die Aufwendungen des Vereins werden aus Beiträgen und Umlagen der Mitglieder,  aus zweckgebundenen Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie Vergütungen für  Beratungsleistungen bestritten.

 

2.      Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen bestimmen sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


$ 10 Auflösung

1.      Die Auflösung des Beratungsdienstes kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet bei einer zweiten, mindestens 14 Tage später einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

2.      Die nach Auflösung des Vereins und Abwicklung der Geschäfte etwa noch vorhandenen Vermögenswerte werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet. Beschlüsse über die Verwendung des nach der Erfüllung von Verbindlichkeiten verbleibenden Reinvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

3.      Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, deren Geschäftsführungs- und Vertretungsvollmacht durch die Liquidationseröffnung bezüglich ihres Umfangs keine Veränderung erfährt.


§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung bleibt auch gültig, wenn einzelne Vorschriften sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Vorschrift ist dann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine andere Vorschrift so zu ersetzen, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenkundig wird.

 

Sollte im Zuge eines Eintragungsverfahrens, angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt, eine redaktionelle Änderung an der Satzung erforderlich sein, so ist der Vorstand hierzu berechtigt. Der Vorstand hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

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Satzung BÖG
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